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Solaranlage für Mehrfamilienhäuser
Übersicht aller Modelle

Richard Köller M. Sc. Ingenieur · Zuletzt aktualisiert: 06.08.2025

Allgemein · 19 Min. Lesedauer

Solaranlage Mehrfamilienhaus
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Richard Köller

Ingenieur, CTO

 

Richard ist Gründer und technischer Leiter der GSE und im Photovoltaik Bereich seit 2019 tätig.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV): PV-Strom wird zentral erzeugt und direkt an interessierte Haushalte im Gebäude verteilt, ohne dass der Betreiber zum Energieversorger wird.

  • Mieterstrommodell: Der Betreiber verkauft den Strom an die Mieter und wird damit rechtlich zum Energieversorger mit entsprechenden Pflichten.

  • Volleinspeisung: Die gesamte erzeugte PV-Energie wird ins öffentliche Netz eingespeist und vergütet – sinnvoll bei geringem Eigenverbrauch oder fehlender Beteiligung der Mieter.

  • Allgemeinstromversorgung: Solarstrom wird für gemeinschaftlich genutzte Bereiche wie Treppenhaus, Aufzug oder Heizung verwendet.

  • Einzelanlagen je Wohneinheit: Jede Partei betreibt eine eigene kleine PV-Anlage und nutzt den erzeugten Strom individuell.

  • Kollektive Eigenversorgung: Eine Eigentümergemeinschaft nutzt eine zentrale PV-Anlage gemeinschaftlich, ohne externe Stromlieferung oder gewerbliche Stromvermarktung

Photovoltaik auf Mehrfamilienhäusern bietet zahlreiche Möglichkeiten, Solarstrom effizient zu nutzen – sei es zur Eigenversorgung, zur Stromlieferung an Mieter oder zur Einspeisung ins Netz. Die Wahl des passenden Modells hängt von rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung 

Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) ist ein neues Modell, das seit Mai 2024 mit dem Solarpaket I gesetzlich möglich ist (§ 42b EnWG). Es soll die Nutzung von Photovoltaik in Mehrfamilienhäusern vereinfachen und attraktiver machen – sowohl für Vermieter:innen als auch für Mieter:innen.

Ziel der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung

Die GGV ermöglicht es Bewohner:innen von Mehrparteienhäusern, Solarstrom direkt vom eigenen Dach zu beziehen, ohne auf ihren bisherigen Stromanbieter für den Reststrom verzichten zu müssen. Anders als beim Mieterstrommodell gelten erleichterte Anforderungen, was die GGV zu einem einfacheren und skalierbareren Modell macht – insbesondere bei kleineren Mehrfamilienhäusern oder Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).

So funktioniert die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

  • Ein:e Betreiber:in (z. B. Vermieter:in oder Dritter) installiert eine PV-Anlage auf dem Dach.

  • Interessierte Haushalte im Gebäude schließen einen Stromliefervertrag ab, den sogenannten Gebäudestromnutzungsvertrag.

  • Dieser Vertrag ergänzt den bestehenden Stromliefervertrag – es entstehen zwei parallele Verträge:

    • 1× für PV-Strom vom Dach (innerhalb der Hausgemeinschaft)

    • 1× für Reststrom aus dem öffentlichen Netz

  • Die Aufteilung des erzeugten Solarstroms auf die Haushalte erfolgt in 15-Minuten-Intervallen. Dafür sind intelligente Messsysteme (Smart Meter) erforderlich.

Verteilung des PV-Stroms: statisch oder dynamisch

Es gibt zwei Methoden, wie der Solarstrom im Haus bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung aufgeteilt werden kann:

  • Statische Verteilung:
    Jede Partei erhält einen festgelegten Anteil des erzeugten Stroms – z. B. 25 %. Unabhängig vom tatsächlichen Eigenverbrauch.

  • Dynamische Verteilung:
    Der Strom wird gemäß dem realen Verbrauch im jeweiligen 15-Minuten-Zeitfenster zugeordnet.
    ➝ Vorteil: Höherer Eigenverbrauchsanteil, effizientere Nutzung der Anlage.

Solaranlage Mehrfamilienhaus

Vorteile der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV)

Einfache Umsetzung:

m Vergleich zum Mieterstrommodell sind keine vollen Stromlieferpflichten nötig.

Geringerer Aufwand für Betreiber:

Keine Veröffentlichungspflichten, keine Preisblattpflicht, weniger Abrechnungsaufwand.

Freie Wahl des Reststromanbieters:

Haushalte bleiben unabhängig für den Bezug von Netzstrom.

Kostengünstiger Solarstrom:

Der PV-Strompreis kann unter dem Netzstrompreis liegen, z. B. 15–24 ct/kWh.

Höherer PV-Eigenverbrauch im Haus:

Durch viele Haushalte mit unterschiedlichen Verbrauchsprofilen ist die Nutzung effizienter als im Einfamilienhaus.

Technische Voraussetzungen der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV)

Für die Umsetzung der GGV gemäß § 42b EnWG ist ein intelligentes Messsystem gesetzlich vorgeschrieben. Dieses besteht aus modernen Messeinrichtungen mit Smart-Meter-Gateway, das viertelstundenscharfe Verbrauchs- und Erzeugungsdaten ermöglicht. Nur so kann der vor Ort erzeugte PV-Strom nach dem gewählten Verteilmodell (statisch oder dynamisch) korrekt den teilnehmenden Haushalten zugewiesen werden.

Alle Wohneinheiten sowie die PV-Anlage benötigen digitale Stromzähler, die vom Messstellenbetreiber gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) installiert und betrieben werden. Der Messstellenbetreiber ist zudem für die Ermittlung und Übermittlung der Daten an Netzbetreiber und Marktteilnehmer verantwortlich.

Eine dynamische Aufteilung nach tatsächlichem Verbrauch (§ 42b Abs. 4 EnWG) erfordert ein technisch anspruchsvolleres Mess- und Abrechnungssystem, während die statische Verteilung mit festen Prozentwerten (§ 42b Abs. 3 EnWG) einfacher umzusetzen ist.

Zusätzliche Anforderungen ergeben sich durch:

  • Geeignete Zählerplätze mit ausreichend Raum im Zählerschrank,

  • ggf. Wandlermessung bei hoher Anschlussleistung (> 63 A),

  • die Einhaltung der DSGVO beim Umgang mit personenbeziehbaren Energiedaten,

  • eine marktrollenfähige IT-Infrastruktur für die Abrechnung nach MaKo 2020.

 

Ohne zertifizierte Smart-Meter-Infrastruktur ist die Umsetzung der GGV derzeit rechtlich nicht möglich. Daher stellt die technische Ausstattung eine zentrale Hürde bei der praktischen Anwendung dar.

Herausforderungen bei der Umsetzung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV)

Trotz rechtlicher Grundlage (§ 42b EnWG) ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) bisher kaum verbreitet. Hauptursachen sind technische und organisatorische Hürden: Für die viertelstundengenaue Stromaufteilung sind Smart Meter mit Gateway vorgeschrieben (§ 6 MsbG), aber noch nicht flächendeckend verfügbar. Auch fehlt es an Dienstleistern, die Messung, Datenverarbeitung und Abrechnung übernehmen.

Zudem müssen Gebäudeeigentümer neue Aufgaben übernehmen, etwa individuelle Verträge abschließen und Strommengen korrekt abrechnen. Wirtschaftlich lohnt sich die GGV meist nur bei größeren Dachflächen und ausreichender Teilnehmerzahl. Damit bleibt die GGV zwar rechtlich möglich, aber in der Umsetzung derzeit noch komplex und aufwendig.

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Mieterstrommodell

Das Mieterstrommodell ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verankert und ermöglicht es, Solarstrom direkt an Mieter im selben Gebäude zu liefern, ohne dass dieser durch das öffentliche Netz fließt. Maßgeblich ist hier § 21 Absatz 3 EEG 2023, der einen Mieterstromzuschlag vorsieht.

Ein zentrales Merkmal ist, dass der Strom physikalisch innerhalb des Gebäudes verbraucht wird. Die Mieter können frei entscheiden, ob sie Mieterstrom beziehen oder bei ihrem bisherigen Stromversorger bleiben. Diese Wahlfreiheit macht das Modell für viele Mieter attraktiv – erhöht aber die Komplexität für den Betreiber.

Wer Mieterstrom anbietet, wird rechtlich zum Energieversorgungsunternehmen (EVU). Das bedeutet: Der Betreiber unterliegt sämtlichen Pflichten aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und dem Verbraucherschutzrecht, z. B. zu Preistransparenz, Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen, Informationspflichten und Abrechnungsregeln. Diese Vorgaben sind umfangreich und gelten unabhängig von der Größe der Anlage oder der Zahl der versorgten Mieter.

Technische Voraussetzungen Mieterstrommodell

Für die Umsetzung des Mieterstrommodells ist eine technische Infrastruktur erforderlich, die eine exakte Abgrenzung zwischen PV-Strom und Netzstrom je Wohneinheit erlaubt. Dazu gehören:

  • Photovoltaikanlage auf dem Dach, direkt an die Kundenanlage angeschlossen.

 

Zählertechnik:

  • Erzeugungszähler für die PV-Anlage.

  • Zweirichtungszähler für jede Wohnung, um Bezug und Einspeisung zu erfassen.

  • Summenzähler, der die Gesamtbilanz zwischen PV-Erzeugung und Netzbezug erfasst.

 

Darüber hinaus ist ein geeignetes Mess- und Abrechnungssystem nötig. Oft übernehmen externe Dienstleister diese Aufgaben, da die Abrechnung im 15-Minuten-Takt sowie die gesetzeskonforme Datenverarbeitung aufwendig und haftungsrelevant sind.

Speicherlösungen sind zwar technisch integrierbar, der Mieterstromzuschlag entfällt jedoch für gespeicherten Strom, da nur direkt verbrauchter PV-Strom förderfähig ist.

Wirtschaftliche Aspekte Mieterstrommodell

Mieterstrom lohnt sich wirtschaftlich vor allem bei größeren Anlagen und hoher Teilnehmerzahl.

 

Der Betreiber erhält zusätzlich zur EEG-Einspeisevergütung einen Mieterstromzuschlag:

 

Der Strompreis für Mieter muss dabei mindestens 10 % unter dem Grundversorgungstarif des örtlichen Versorgers liegen. Das bedeutet: Der Betreiber muss einerseits günstig anbieten und andererseits alle regulatorischen Pflichten erfüllen – ein Balanceakt zwischen Wirtschaftlichkeit und Rechtskonformität.

Vorteile des Mieterstrommodells

Das Mieterstrommodell bietet sowohl Mietern als auch Vermietern bzw. Betreibern klare Vorteile:

  • Klimafreundliche Energie wird direkt vor Ort genutzt.

  • Geringere Stromkosten für Mieter durch Wegfall von Netzentgelten, Stromsteuer und Konzessionsabgaben.

  • Zusatzerlöse für Vermieter durch Stromverkauf und Förderzuschläge.

  • Positive Wirkung auf das ESG-Rating (Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien).

Herausforderungen des Mieterstrommodells

Die größte Herausforderung besteht in der rechtlichen Rolle als Energieversorger. Wer Mieterstrom anbietet, muss sämtliche Vorschriften für Stromlieferanten einhalten – egal ob es sich um einen Hausverwalter, einen Genossenschaftsvorstand oder einen privaten Vermieter handelt.

 

Dazu zählen u. a.:

  • Stromlieferverträge mit gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten

  • Einhaltung von Informations-, Abrechnungs- und Kündigungsfristen

  • Datenschutzkonformes Messwesen und digitale Kommunikation mit Netzbetreibern

  • Haftungsrisiken bei fehlerhafter Abrechnung oder falscher Zählerdaten

 

Zusätzlich entsteht ein hoher administrativer Aufwand: Zähler müssen korrekt ausgelesen, Verbrauchsdaten verarbeitet und Rechnungen erstellt werden. Je nach Konstellation muss auch der verbleibende Strombedarf über einen dritten Anbieter gedeckt werden, was zu komplexen Mischverträgen führen kann.

Auch technisch ist das Modell nicht trivial: Der Aufbau einer kundenindividuellen Messinfrastruktur, idealerweise mit Smart Metern, verursacht Investitionskosten und erfordert technisches Know-how.

 

Ein weiteres Risiko: Bei geringer Teilnehmerquote (z. B. nur zwei von zehn Mietern nehmen teil) sinkt der Eigenverbrauchsanteil – und damit die Wirtschaftlichkeit. Ohne professionelles Messkonzept und verlässliche Dienstleister ist das Mieterstrommodell derzeit für viele Eigentümer noch nicht praktikabel.

Solaranalage Mehrfamilienhaus

Volleinspeisung im Mehrfamilienhaus

Bei der Volleinspeisung wird der gesamte erzeugte Solarstrom in das öffentliche Netz eingespeist. Der Betreiber der Photovoltaikanlage erhält dafür eine gesetzlich geregelte Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Technisch ist dieses Modell besonders einfach umzusetzen, da keine Stromverteilung oder Abrechnung innerhalb des Hauses erforderlich ist.

Die Volleinspeisung lohnt sich vor allem dann, wenn kein hoher Stromverbrauch im Gebäude vorliegt oder die Mietparteien nicht am Solarstrom teilhaben möchten. Auch für Eigentümer, die den organisatorischen Aufwand der Eigenversorgung vermeiden wollen, bietet dieses Modell eine pragmatische Lösung – wenngleich es wirtschaftlich meist weniger attraktiv ist als Eigenverbrauchsmodelle.

Allgemeinstromversorgung (Treppenhaus, Aufzug etc.)

Bei der Allgemeinstromversorgung wird der Solarstrom ausschließlich für gemeinschaftlich genutzte Bereiche des Hauses eingesetzt – etwa für das Treppenhauslicht, den Aufzug, die Klingelanlage oder auch gemeinschaftlich genutzte Wärmepumpen. Dieser Stromverbrauch liegt in der Verantwortung der Eigentümergemeinschaft oder des Vermieters und kann daher unkompliziert mit Strom aus der Photovoltaikanlage gedeckt werden.

Der große Vorteil: Keine komplexe Verteilung oder Abrechnung mit Mietparteien ist nötig, da der Strom nicht wohnungsbezogen verbraucht wird. Zudem ist die Nutzung des PV-Stroms für Allgemeinflächen in der Regel abgabenfrei, wenn die Eigentümergemeinschaft selbst Betreiber der Anlage ist (§ 3 Nr. 19 EEG).

 

Dieses Modell ist rechtlich einfach umsetzbar und eignet sich ideal für einen niedrigschwelligen Einstieg in die Solarstromnutzung – vor allem in Bestandsgebäuden ohne digitale Messtechnik oder Smart Meter.

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Einzelanlagen je Wohneinheit

Bei diesem Modell betreibt jede Wohneinheit ihre eigene kleine Photovoltaikanlage – technisch oder rechtlich getrennt von den anderen Wohnungen. Der erzeugte Solarstrom wird dann direkt in der jeweiligen Wohnung verbraucht, überschüssiger Strom kann eingespeist und vergütet werden (nach EEG).

 

Die Umsetzung ist vor allem in kleinen Mehrfamilienhäusern mit klar abgegrenzten Dachteilen möglich. Allerdings sind die technischen und wirtschaftlichen Nachteile erheblich: Es entstehen hohe Installationskosten, da jede Einheit eigene Wechselrichter, Anschlüsse und ggf. Zählertechnik benötigt. Zudem geht der Vorteil des gemeinschaftlichen Eigenverbrauchs verloren – der tagsüber produzierte Strom kann nicht unter den Parteien geteilt werden.

Diese Lösung ist daher nur dann sinnvoll, wenn einzelne Eigentümer unabhängig voneinander agieren möchten und eine gemeinschaftliche Umsetzung – etwa über Mieterstrom oder GGV – nicht möglich oder nicht gewünscht ist.

Kollektive Eigenversorgung

Bei der kollektiven Eigenversorgung schließen sich mehrere Parteien – meist Eigentümer:innen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) – zusammen, um gemeinsam den Solarstrom einer zentralen PV-Anlage auf dem Hausdach zu nutzen. Der erzeugte Strom wird intern auf die teilnehmenden Einheiten verteilt, in der Regel über einen Hauptzähler mit Unterzählern.

Im Gegensatz zum Mieterstrommodell wird der Betreiber der Anlage hier nicht zum Energieversorger im rechtlichen Sinne, sondern bleibt innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Dadurch entfallen umfangreiche energiewirtschaftliche Pflichten wie Netznutzungsverträge, Rechnungsstellung oder Meldungen an die Bundesnetzagentur. Auch eine Gewerbeanmeldung ist in der Regel nicht erforderlich.

 

Die größte Herausforderung liegt in der Abrechnung des gemeinschaftlich genutzten Stroms und der technischen Umsetzung mit einem messkonformen Zählerkonzept. Um den Stromverbrauch fair zu verteilen, sind moderne digitale oder intelligente Zähler (Smart Meter) notwendig.

Das Modell eignet sich besonders für kleinere bis mittlere WEGs, die eine gemeinsame, unkomplizierte Nutzung von Solarstrom anstreben – vorausgesetzt, es besteht Konsens unter den Eigentümer:innen.

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